Hallo Mike,
Ich bin gerade mal nach nebenan zum Zoll gegangen (sind nur 20 Meter). Die sind immer sehr nett da und bestätigen auch, was Ulrich geschrieben hat. Wiederverkauf ist kein Kriterium, da das ja - logisch - beim Import auch garnicht prüfbar ist.
Das sind verschiedene Fragen:
1. Greift die CE-Richtlinie überhaupt? Es ist für Mitarbeiter offenbar nicht immer einfach festzustellen, in welche Kategorie etwas fällt. Spielzeug ist bis 14 Jahre, Modellbahn ab 14 Jahre, das kommt also nicht in Betracht, wohl aber "electronic equipment", da es mit Niederspannung betrieben wird. Aus diesem Grund wird inzwischen die Mehrheit der Privatpakete auch wieder zurückgeschickt. (Es gibt auch noch andere Vorschriften bei Produkten, die mit Funk oder Bluetooth arbeiten etc.)
2. Ist die Transaktion betroffen? Die Richtlinien zur Produktsicherheit wie eben CE greifen nicht bei Privatverkäufen, etwa über Ebay. Wenn aber der Verkäufer eine Firma (Hersteller oder gewerblicher Händler) ist, muß er vor dem Import für eine entsprechende Dokumentation sorgen. Dabei ist es tricky, dass z.B. auch bei Ebay zwischen gewerblich und privat unterschieden wird. Ein sogenannter power-seller ist nach den Anwendungsvorschriften des Zolls ein gewerblicher Händler, muß also die Kennzeichnung nach EU-Bestimmungen beibringen. Dies wird nach der Rechnung geprüft.
3. Ein gewerblicher Importeur unterliegt nicht anderen Bestimmungen, wohl aber anderen Verfahren und kann offenbar eine Zertifizierung hier im Land noch vor dem In-Verkehr-Bringen besorgen. Das ist eine andere Abteilung beim Zoll und ein Thema für sich.
4. Das Zeichen muß nicht unbedingt auf dem Modell angebracht sein. "The size of the CE mark must be at least 5 mm high. If the appearance or size of a product do not allow for the CE marking to be affixed on the product itself, the marking has to be affixed to its packaging or accompanying documents". Wichtig ist hier das Wort "accompanying".
Die grundsätzliche Haltung ist: "Sie glauben nicht, was einem die Leute hier alles erzählen. Da wird irgendwas ausgewickelt und was weiß ich behauptet. Ohne die zugehörigen Papiere diskutieren wir garnicht darüber." Also: Auch ein Privatverkauf muß mit entsprechenden Papieren als solcher nachgewiesen werden.
Ein Geschenk von privat an privat ist übrigens komplizierter. Da muß der Wert für die Berechnung der EUSt gesondert nachgewiesen werden.
Das alles heißt natürlich nicht, dass mal ein Beamter ein Auge zudrückt, aber einen Anspruch darauf gibt es nun mal nicht.
Grüsse, Peter
Wie ich sehe, hat Thomas das inzwischen inhaltlich in wenigen Worten auch gepostet...