Um die Einfuhrabgaben und Einfuhrbestimmungen ermitteln zu können, muss die
Ware zunächst in den Zolltarif eingereiht werden.
Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern
werden im Zolltarif der HS-Position 4901 wie folgt zugeordnet.
a)in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt
aa)
Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht
Waren-Codenummer 4901 1000 001
Zollsatz: frei
Einfuhrumsatzsteuersatz: 16 %
ab)
andere als die zuvor genannten
Waren-Codenummer 4901 1000 009
Zollsatz: frei
Einfuhrumsatzsteuersatz: 7 %
b)
andere als in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt
baa)
Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften
Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht
Waren-Codenummer. 4901 9100 001
Zollsatz: frei
Einfuhrumsatzsteuersatz: 16 %
bab)
Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften
andere als die zuvor genannten
Waren-Codenummer. 4901 9100 009
Zollsatz: frei
Einfuhrumsatzsteuersatz: 7 %
bba)
andere als Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften
Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach §4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht und Zeitungen und andere
periodische Druckschriften im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, die
überwiegend Werbung enthalten
Waren-Codenummer. 4901 9900 001
Zollsatz: frei
Einfuhrumsatzsteuersatz: 16 %
bbb)
andere als Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften
andere als die zuvor genannten
Waren-Codenummer. 4901 9900 009
Zollsatz: frei
Einfuhrumsatzsteuersatz: 7 %
elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör
werden der HS-Unterposition 9503 10 des Zolltarifes zugeordnet.
maßstabgetreu verkleinerte Modelle
Waren-Codenummer: 9503 1010 000
Zollsatz: frei + 7 % Zusatzzoll USA
Andere als maßstabgetreu verkleinerte Modelle
Waren-Codenummer: 9503 1090 000
Zollsatz: frei + 7 % Zusatzzoll USA
Anmerkung: Bei einigen Waren ist ab 01.03.2004 ein Zusatzzoll USA in Höhe von 5
% zu erheben. Der Zusatzzoll USA erhöht sich in jedem Kalendermonat um einen
Prozentpunkt (d.h. er beträgt ab 01.05.2004 + 7 %) bis zunächst + 17 % ab
01.03.2005. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Zusatzzolls ist die Verordnung (EWG) Nr.
2193/2003 des Rates vom 08. Dezember 2003.
Die Gründe für die Erhebung der Zusatzzölle sowie der betroffene Warenkreis
sind der vorgenanten Verordnung zu entnehmen.
Diese kann unter folgender Internetanschrift abgerufen werden:
http://www.europa.eu.int/servlet/portail/RenderServlet?
search=DocNumber&lg=de&nb_docs=25&domain=Legislation&coll=&in_force=NO&an_doc=20
03&nu_doc=2193&type_doc=Regulation
Zusätzlich zum Einfuhrzoll der EG wird bei der Einfuhrzollabfertigung in
Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 16% erhoben.
Die Abgabensätze sind von der Warenart abhängig. Ob die Einfuhr für private
oder gewerbliche Zwecke erfolgt, die Ware neu oder gebraucht ist, hat
grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Abgabensätze.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Europäische
Kommission einen kostenfreien Zugriff u.a. auf den Integrierten Tarif der
Europäischen Gemeinschaften (TARIC) anbietet (Java- bzw. Javascript –
Tauglichkeit des PC ist erforderlich). Dieser Zugang zum Integrierten Tarif der
Europäischen Gemeinschaften wird u.a. über die Startseite unsere Homepage
http://www.zoll.de Stichwort: Zoll interaktiv Zolltarif (TARIC) ermöglicht.
Ãœber die Funktion "Blättern" können Sie im TARIC, nach Auswahl des
Ursprungslandes, die Warennummer/n bestimmen und den Zollsatz für die Ware/n
ermitteln.
Hilfreich bei der Einordnung der Waren ist auch die Funktion „Freitextsuche“,
die unter der angegebenen Internetanschrift auf der Seite TARIC-Abfrage (unten)
angeboten wird.
Hier können Sie mit Angabe eines Wortes den Einstieg hinsichtlich der
Einreihung in den Zolltarif vornehmen und sich dann unter Auswahl verschiedener
angebotener Angaben zur Code-/Warennummer durchklicken.
Rechtsgrundlagen für die Abwicklung der Warenbewegungen im Postverkehr sind
Artikel 27 bis 31 der Verordnung/EWG Nr. 918/83 sowie die Verordnung über die
Eingangsabgabenfreiheit von Waren in Kleinsendungen vom 11.01.1979 (BGBl. I S.
73) –mehrfach geändert-.
Erfolgt die Einfuhr der Ware im Postverkehr, kommen nachstehende Bestimmungen
(und Freibetragsgrenzen) zur Anwendung:
a.)Sendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro
sind von der „Beförderungspflicht“ befreit. Wenn keine Verbote und
Beschränkungen zu beachten sind, darf das Päckchen durch die Post oder durch
den Kurierdienst direkt zugestellt werden. Einfuhrabgaben werden dann nicht
erhoben.
Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle
Postsendungen (auch kommerzielle Sendungen) mit Waren, deren Gesamtwert nicht
höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei.
Lediglich bestimmte Waren (Alkoholische Erzeugnisse, Parfums, Toilettewasser,
Tabak und Tabakwaren) sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen.
Bei Einfuhren zu kommerziellen Zwecken gehören Porto und Versicherungsgebühren
in voller Höhe - d.h. bis zum Bestimmungsort im Inland - zum Zollwert. Da die
Posttarife nicht nach Beförderungskilometern gestaltet sind, kommt eine
Aufteilung in innergemeinschaftliche und außerhalb der Gemeinschaft entstandene
Kosten nicht in Betracht.
Bei einer kommerziellen Sendung muss somit der Zollwert (Warenwert plus Kosten
wie z.B. Porto) unter 22 Euro liegen damit die Sendung abgabenfrei ist.
b.)Geschenksendungen
von einer Privatperson aus einem Drittland (alle Staaten, die nicht Mitglied
der EG sind) an eine Privatperson im Inland (Sendungen von Privat an Privat)
sind nur dann einfuhrabgabenfrei, wenn ihr Warenwert nicht über 45 Euro liegt.
Innerhalb dieser Wertgrenze dürfen aber bei verschiedenen Waren (z.B. Alkohol,
Tabak Parfums, Kaffee) Höchstmengen nicht überschritten sein.
Weitere Voraussetzung für die Abgabenfreiheit sind folgende Kriterien:
-die Sendungen dürfen nur gelegentlich erfolgen. Wenn derselbe Absender
gleichzeitig mehrere Sendungen an denselben Empfänger versendet, kommt die
Abgabenbefreiung nur für eine Sendung in Betracht.
-die Sendungen dürfen sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum
persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von Angehörigen seines
Haushalts bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der
Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt
-die Sendung muss dem Empfänger vom Absender ohne Bezahlung zugesandt werden.
Sind die 45 Euro überschritten, besteht bis zu einem Wert von 350 Euro die
Möglichkeit einer Pauschalverzollung.
Bei der Pauschalverzollung werden für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen in
einem Betrag 13,5% des Warenwertes bei der Einfuhr aus nicht
präferenzberechtigten und 10 % bei der Einfuhr aus präferenzberechtigten
Ländern erhoben.
Die Unterscheidung nicht präferenzberechtigte und präferenzberechtigten Ländern
können Sie wie folgt nachlesen:
http://www.zoll.de/> Reise und Post > Bestimmungen im Postverkehr > Einfuhr im
Postverkehr > Abgabenfestsetzung > Präferenzen
Ist der Wert von 350 Euro überschritten, werden die Einfuhrabgaben nach dem
Zolltarif erhoben.
Der Zusatzzoll USA kommt also nur zur Anwendung, wenn hier der Wart von 350
Euro überschritten wird.
c.)gewerbliche Sendungen
Unabhängig vom Wert der Sendung sind solche Waren, die zur gewerblichen
Verwendung oder zum Handel bestimmt sind bzw. gegen Entgelt geliefert werden,
immer anzumelden. Es wird ebenfalls keine Abgabenfreiheit gewährt, wenn die
Menge der eingeführten Ware Anlass zur Vermutung gibt, dass die Einfuhr aus
gewerblichen Gründen erfolgt.
Beim Kauf der Waren von einem Händler (gleiches gilt beim Kauf von einer
Privatperson), auch per Internet - handelt es sich um eine gewerbliche Sendung
(b), da die Lieferung gegen Entrichtung eines Entgeltes erfolgt. Es ist daher
bei der Einfuhr der Ware Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten
(Ausnahme a.) Wertgrenze 22,-- Euro !).
Die Einfuhrabgaben werden, vereinfacht dargestellt, wie folgt berechnet:
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender
(den Umrechnungskurs können Sie wie folgt abfragen: http://www.zoll.de/ dann in
der rechten Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen)
+ Kosten (insbesondere Porto/Fracht/Versicherung)
= Zollwert * Zollsatz= Zoll
+ Zoll
= Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz
= Einfuhrumsatzsteuer
Den Ablauf der Abfertigung nach Post-/Kurierversand habe ich nachfolgend für
Sie skizziert:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist
eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr
außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche
Waren (ggf. Code-Warennummer) in dem Paket enthalten sind und wie hoch der
gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren ist.
Der Wert der auf der Zollinhaltserklärung anzugeben ist, ist der gleiche wie
der auf der Rechnung ausgewiesene zu zahlende Betrag.
Zudem muss die Rechnung der Sendung beigefügt werden.
Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland nach meinen
Informationen ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main –
Flughafen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt und durch die Post oder
den Kurierdienst regelmäßig auch angemeldet und in den freien Verkehr
überführt. Der Zeitpunkt der Gestellung der Ware beim Zoll obliegt der Post
bzw. dem Kurierdienst. Die reine Zollabfertigung selbst dauert normalerweise
ca. 1-2 Tage (an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten kann es etwas länger
dauern).
Die Post legt in diesen Fällen die anfallenden Einfuhrabgaben vor und holt sich
diese bei Auslieferung des Paketes gegen Aushändigung des Zollbescheides vom
Empfänger zurück. In Fällen, in denen die Post nicht über alle Angaben verfügt
oder zwingend erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für den
Empfänger zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Post benachrichtigt diesen
entsprechend und fordert ihn auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt
vorzunehmen.
Kurierdienste wickeln entsprechende Sendungen nach meinen Informationen nach
dem gleichen Schema ab. Allerdings werden hier zum Teil andere Flughäfen
benutzt. Von der Ãœbersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen
die Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit dem Empfänger
geklärt; die Sendung wird anschließend am (Flughafen-) Zollamt durch den
Kurierdienst abgewickelt.
Weitere Informationen zum Thema „Zoll“ finden Sie auch auf unserer
Internetseite http://www.zoll.de/ unter der Rubrik Reise und Post.
Diese Auskunft kann aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.